Freizeitwohnsitzabgabegesetz
Mit 1. Jänner 2020 tritte das 79. Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG) in Kraft. Inhalt dieses Gesetzes ist, dass für Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben ist.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Fragen und Antworten:
Freizeitwohnsitze werden bei den Abgabenertragsanteilen des Bundes nicht berücksichtigt. Dennoch entstehen den Gemeinden durch Freizeitwohnsitze Kosten. Die Freizeitwohnsitzabgabe ermöglicht eine zusätzliche Einnahmequelle für Gemeinden zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen.
Nein. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten hat.
Zuerst hat der Abgabenschuldner die Nutzfläche seines Freizeitwohnsitzes zu ermitteln.
Die Nutzfläche wird in Quadratmeter berechnet. Sie ergibt sich aus der Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu beachten:
o Keller- und Dachböden, wenn sie nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,
o Treppen,
o offene Balkone,
o Loggien,
o Terrassen,
o für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ausgestattete Räume.
Nachdem der Abgabenschuldner die Nutzfläche ermittelt hat, stellt er die konkrete Höhe seiner Freizeitwohnsitzabgabe fest, indem er die Verordnung des Gemeinderates über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe heranzieht. Durch die festgestellte Anzahl der Quadratmeter der Nutzfläche kann der Abgabenschuldner seinen Freizeitwohnsitz einer Kategorie (a bis g) zuordnen und erhält dadurch die Höhe der Abgabe in Euro.
Die Verordnung des Gemeinderates über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wird von jeder Gemeinde im Jahr 2019 erstmals beschlossen und kundgemacht.
Nähere Informationen erhalten sie bei der Gemeinde, in der sich der Freizeitwohnsitz befindet.
Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 % davon ab (siehe § 4 Abs. 2 TFWAG).
Losgelöst vom Abgabeverfahren ist bei bau- und raumordnungsrechtlichen Fragen betreffend die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes auf den jeweiligen Feststellungsbescheid abzustellen.
Damit ein Abgabentatbestand nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz vorliegt, muss es sich um ein Objekt handeln, welches im Sinne einer Wohnnutzung als Freizeitwohnsitz verwendet werden kann (Nutzbarkeit) und die konkrete Verwendung als Freizeitwohnsitz (Nutzung).
Was ein Freizeitwohnsitz ist, wird in § 1 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz definiert. Diese Definition entspricht § 13 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Hinzu kommt noch, dass der Wohnsitz tatsächlich als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
Wenn ich ein Objekt als Freizeitwohnsitz nutze, habe ich eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob dieses Objekt im Freizeitwohnsitzregister eingetragen ist oder nicht.
Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.
In § 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz werden Gastgewerbebetriebe, Kur- und Erholungsheime, Ferienwohnungen und Wohnräume zur Privatzimmervermietung unter bestimmten Voraussetzungen explizit ausgenommen.
Wenn eine Person zwischen zwei Unterkünften (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz) berufsbedingt pendelt, der Freizeitwohnsitz nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz entspricht und somit nicht zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zu Erholungszwecken verwendet wird, ist folglich keine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten.
Eine leerstehende Wohnung, welche nicht zu Erholungszwecken in Anspruch genommen wird, fällt nicht unter den Abgabentatbestand. Jedoch ist jeder Fall einzeln für sich zu betrachten und die konkrete Nutzung zu erörtern.
Der Abgabenschuldner hat die Abgabe einmal pro Jahr zu entrichten.
Grundsätzlich entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Kalenderjahres.
Werden Freizeitwohnsitze während des Jahres neu errichtet (z.B. Neubau eines Freizeitwohnsitzes), so entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung bei der Baubehörde eingelangt ist.
Wird die Nutzung des Freizeitwohnsitzes erst während des Jahres begründet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats, in dem die Freizeitwohnsitznutzung begonnen hat.
Entsteht der Abgabenanspruch erst nach dem 1. Jänner eines Jahres, so hat der Abgabenschuldner bis 30. April des Folgejahres die Abgabe anteilig zu bemessen und zu entrichten.
Beispiel: Herr Müller errichtet in der Gemeinde X ein Haus, das er als Freizeitwohnsitz nutzen wird. Am 20. Juni 2020 langt bei der Gemeinde die Anzeige über die Bauvollendung ein.
Herr Müller hat bis zum 30. April 2021 die Abgabe für das Jahr 2020 anteilig und die gesamte Abgabe für das Jahr 2021 zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Maßgeblich für die anteilige Abgabe im Jahr 2020 ist der Monat indem die Anzeige über die Bauvollendung bei der Baubehörde einlangt. Da der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Monats des Einlangens der Anzeige entsteht, hat Herr Müller sieben Monate (Juni bis Dezember 2020) des gesamten Betrages der Jahresabgabe 2020 zu berechnen: (Eurobetrag der Jahresabgabe / 12 ) X 7.
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz). Befindet sich der Freizeitwohnsitz auf fremdem Gut, ist der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
Wird ein Vertrag, wie z.B. ein Miet- oder Pachtvertrag, zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber (z.B. Mieter oder Pächter) über den Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr abgeschlossen, dann ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes und nicht der Eigentümer abgabepflichtig. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe entsteht dabei mit Beginn dieses Dauerschuldverhältnisses.
Haben Sie noch Fragen?
- Gerne steht Ihnen die Gemeinde, in der sich der Freizeitwohnsitz befindet, für weitere Auskünfte zur Verfügung.
- Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20190705_79/LGBLA_TI_20190705_79.html abgerufen werden.