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Meldeverfahren

Prüfe deinen Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz

In Kaltenbach sind derzeit rund 300 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet - der Großteil davon arbeitet und lebt hier. Viele verbringen das ganze Jahr über in Kaltenbach und fahren nur für kurze Zeit in ihre Herkunftsregionen zurück.

In solchen Fällen ist nicht der Nebenwohnsitz, sondern der Hauptwohnsitz in Kaltenbach zu melden.

 Wann handelt es sich um einen Hauptwohnsitz?

Ein Hauptwohnsitz liegt vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hier ist, also wenn man:

  • Den größten Teil des Jahres in Kaltenbach wohnt, das heißt an mindestens 185 Tagen im Jahr.
  • Hier arbeitet oder in Ausbildung steht
  • Die Familie oder den Partner hier hat
  • Hier den täglichen Lebensmittelpunkt hat (nicht nur Wochenenden oder Ferien)

Innerhalb von Österreich darf nur ein Hauptwohnsitz gemeldet sein.

 Warum ist es wichtig, sich richtig mit Haupt- oder Nebenwohnsitz zu melden, weil…

  • die Gemeinde nur so weiß, wer tatsächlich hier lebt
  • Sie nur dann amtliche Post, Wahlunterlagen und Informationen sicher bekommen
  • wichtige Dinge wie Müllgebühren, Wasser, Kindergartenplätze, Schulen oder Förderungen richtig geplant und berechnet werden können
  • es gesetzlich vorgeschrieben ist und falsche Angaben Strafen nach sich ziehen können

Ihre richtige Anmeldung sorgt für Ordnung, Fairness und gute Planung in der Gemeinde – und schützt Sie vor Problemen.

Was wir gemeinsam tun können

Wir bitten alle Vermieter und Unternehmer,

  • bei Neuanmeldungen von Mitarbeiter*innen auf eine korrekte Wohnsitzmeldung zu achten, und
  • bei bestehenden Meldungen zu prüfen, ob diese den tatsächlichen Lebensumständen entsprechen.

Anmeldungspflicht laut Gesetz: innerhalb von 3 Tagen nach Einzug

Meldezettel

Kontrollen von Seiten der Gemeinde werden vorgenommen.

 

An-/und Abmeldungen

An-/und Abmeldungen eines Wohnsitzes

Jede Person, die in Österreich in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist gesetzlich verpflichtet sich bei der zuständigen Meldebehörde, also im Gemeindeamt innerhalb von 3 Tagen anzumelden. Die Anmeldung darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen.

Eine Anmeldung ist notwendig, wenn

  • ein erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich erfolgt.
  • ein Umzug innerhalb Österreichs erfolgt (ein neuer Hauptwohnsitz wird angemeldet, der alte Hauptwohnsitz kann in diesem Zuge von der zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden)
  • ein weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz) begründet wird.

Eine Anmeldung kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden

  • mittels ID-Austria oder EU Login
  • persönlich im Gemeindeamt
  • postalisch oder per Bote (ausgefüllter Meldezettel und originale Ausweisdokumente oder eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes)

 

Eine ABMELDUNG kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden

  • mittels ID-Austria
  • persönlich im Gemeindeamt
  • postalisch oder per Bote (ausgefüllter Meldezettel und originale Ausweisdokumente oder eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes)
  • Unternehmer, die Saisonarbeiter beschäftigen, können mit dem Arbeiter eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche Sie befugt, den Arbeiter nach der Saison abzumelden. Diese Vereinbarung ist der Meldebörde bei der Abmeldung vorzulegen.

An- und Abmeldungen per Telefon, Fax oder E-Mail sind gesetzlich NICHT möglich.

Ausweisdokumente in Form einer Kopie können nicht akzeptiert werden.

Ausgabe von Meldebestätigungen

  • Meldebestätigungen dürfen ausschließlich persönlich entgegengenommen werden.

Ausnahme:

  • Erziehungsberechtigte für Ihre minderjähringen Kinder im gemeinsamen Haushalt oder
  • wenn der Meldebehörde eine Vollmacht vorgelegt wird, welche sie berechtigt die Meldebestätigung an einen Dritten auszuhändigen.